19 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3537]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Statt Hausaufgaben habe ich Ihnen etwas mitgebracht, etwas aktuelles gewissermaßen, was heißt aktuell, nicht so tagesaktuell aus der Zeitung.

Ich bin jetzt nur zufällig eigentlich auf eine, wie ich finde, ganz interessante Entscheidung gestoßen zum Notwehrrecht.

Wir haben ja vor kurzem über die Notwehr gesprochen, dass Sie auch einfach mal so sehen, wo kann überall Notwehr im Betracht kommen?

Wogegen kann ich überall Notwehr üben? Das ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt.

Sie werden sagen, Amtsgericht, aber klar, die interessanten Fälle spielen natürlich auch immer irgendwo in dem Bereich,

wo die Sachen nur in Anführungszeichen beim Amtsgericht beginnen.

Das sind deswegen nicht weniger spannende Fälle als die, über die der BGH vielleicht zu entscheiden hat.

Also Amtsgericht Erfurt. Die Entscheidung ist meines Wissens noch in keiner Zeitschrift veröffentlicht.

Sie finden sie nur, wenn Sie sich dafür interessieren, das nachlesen wollen.

Müssen Sie aber auch nicht unbedingt bei Back Online, auf diese Datenbank Back Online haben Sie ja Zugriff als Studenten hier bei uns von der Bibliothek aus dem von den Computern dort.

Und zwar dort unter BackRS. Da steht wahrscheinlich für Rechtssache.

Ich weiß nicht, das ist so eine allgemeine Sammlung von Entscheidungen, die auch nicht in anderen Zeitschriften auch sind.

BackRS 2013 16.490. Also 16490. BackRS 2013 16490. Worum ging es da?

In der Nacht vom 9.6. auf 10.6. war die angeklagte K. in der Diskothek Kosmopolar.

Wenn Sie also irgendwann mal nach Erfurt kommen und sagen, Sie wollen richtig feiern, dann gehen Sie ins Kosmopolar.

In Erfurt als Studentin jobbte sie dort gelegentlich. Am bezagten Abend war sie doch nur als Gast anwesend.

Als sie mitbekam, dass der Zeuge T. sowie dessen Begleiter M. mehrfach gegen das in der Diskothek bestehende Rauchverbot verstießen,

forderte sie die beiden auf, das Rauchen einzustellen und draußen weiter zu rauchen.

Die beiden Zeugen ignorierten diese Aufforderung, nachdem die Angeklagte die Security informiert hatte,

die sie jedoch in dem Moment nicht einschreiten konnte oder wollte.

Begab sich die Angeklagte zurück auf die Tanzfläche.

Kurze Zeit später erschien dort dann auch der Zeuge, den sie aufgefordert hatte, nicht zu rauchen.

Nachdem sie ihn erneut aufgefordert hatte, das Rauchen einzustellen, kam dieser aggressiv auf sie zu,

blies ihr aus einer Entfernung von unter einem Meter den Zigarettenqualm mit spürbar feuchter,

das heißt mit Spuckepartikel versetzter Atemluft ins Gesicht und fragte sie, was sie denn jetzt machen wolle.

Durch dieses Ampusten wurden die Schleimhäute der Angeklagten merkbar gereizt.

Zur Verhinderung weiterer Rauchangriffe und um auch nicht weiter mit Spuckepartikeln angepustet zu werden,

warf die Angeklagte ein Glas, welches sie während der gesamten Zeit in der Hand hatte,

in Richtung des angetrunkenen Zeugen T.

Das Glas traf ihn oberhalb der rechten Augenbraue der Zeuge, erlitt hier durch eine Prellung

sowie eine Beule, die ca. zwei Tage sichtbar war.

Frage nun, hat sie sich hier möglicherweise strafbar gemacht?

Was hat sie für einen Straftatbestand erfüllt durch das Werfen des Glases?

Was können sie das sein?

Körperverletzung und zwar was für eine?

Welchen Glas werfe?

Die Gefährlichen sagen, dass sie es als Waffe auslegen bzw. müssen es nicht als Waffe auslegen,

aber gehen in die gleiche Richtung.

2,24.1 Nummer 2, da gibt es ja nicht nur die Waffen, sondern da gibt es auch was.

2,24.1 Nummer 2, das werden wir häufiger, was heißt häufiger als Waffen, weiß ich gar nicht,

aber wir müssen nicht sagen, das ist eine Waffe, sondern das Gesetz ist hier ja weiter formuliert.

Alternativ zur Waffe kann ich auch was verwenden.

Ein gefährliches Werkzeug, das haben Sie sicherlich in der PÜ schon mal gehabt.

Wann ist ein Werkzeug ein gefährliches?

Definition für gefährliches, also Sie müssen nicht viele Definitionen aus dem besonderen Teil,

die Sie am Anfang des Studiums kennen, aber gefährliches Werkzeug,

das ist so klassisch eigentlich auch für Konstellationen aus dem AT.

Wenn es wegen seiner Beschaffenheit dazu verwendet werden kann, andere schwer zu verletzen oder zu verletzen?

Ja, fast, also richtig daran ist, dass Sie sagen Beschaffenheit unverwendet,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:24:27 Min

Aufnahmedatum

2013-12-19

Hochgeladen am

2013-12-19 13:05:59

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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